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   BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88   

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BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88 (https://dejure.org/1988,1690)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1988 - VII ZB 1/88 (https://dejure.org/1988,1690)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 (https://dejure.org/1988,1690)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Einwurf eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung in den gemeinsamen Nachtbriefkasten von verschiedenen Justizbehörden - Ausschluss der Abhängigkeit der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 590
  • VersR 1989, 105
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 154/82

    Eingang eines bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichten Schriftsatzes;

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88
    Allerdings ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß bei gemeinsamen Einlaufstellen wie auch bei gemeinsamen Nachtbriefkästen ein Schriftsatz nur in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er gerichtet ist (BGH NJW 1983, 123).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtssuchende, wenn eine gemeinsame Einlaufstelle eingerichtet ist, durch Adressierung oder in anderer Weise klar zum Ausdruck zu bringen, für welches der angeschlossenen Gerichte der Schriftsatz bestimmt ist (BGH NJW 1983, 123).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 123; Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - VersR 1987, 486).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88
    Insbesondere muß der Zugang zu den Gerichten allen Bürgern auf möglichst gleichmäßige Weise eröffnet werden (BVerfGE 74, 228, 234) [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85].
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88
    Sie dürfen vor allem den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 69, 381, 385 m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86

    Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der

    Auszug aus BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 123; Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - VersR 1987, 486).
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00

    Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung

    Die Revision hält dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg entgegen, daß der BGH eine irrtümlich an das Landgericht gerichtete Berufungsbegründung, die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden eingelegt wurde, noch als fristwahrend erachtet hat, weil der falsch adressierte Brief mit dem richtigen Aktenzeichen des Oberlandesgerichts versehen war (BGH 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - NJW 1989, 590, 591).

    Für die Entscheidung des BGH vom 6. Oktober 1988 (- VII ZB 1/88 - NJW 1989, 590, 591) waren die Besonderheiten des Falles entscheidend, die darin bestanden, daß die die Berufungsbegründung enthaltende Prozeßerklärung zu dem bereits anhängigen Berufungsverfahren mit dem richtigen "U"-Aktenzeichen eingereicht worden war, so daß aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung die Fehlerhaftigkeit der Adressierung ohne weiteres erkennbar war.

    Der BGH hat in "Abgrenzung" zu der genannten Entscheidung vom 6. Oktober 1988 (aaO) an der Auffassung festgehalten, daß sich die Prozeßpartei mit einer bestimmten Adressierung eindeutig dafür entschieden habe, daß der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des darin bezeichneten Gerichts gelangen solle (18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892).

    Im übrigen ist im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - aaO) die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Rechtsmitteln in Fällen der vorliegenden Art nicht in nicht zu rechtfertigender Weise von Zufällen abhängig, etwa davon, ob der die Eingangsbehandlung vornehmende Bedienstete nach Anschriften oder Aktenzeichen ordnet.

    Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 6. Oktober 1988 (aaO) eine einzelfallbezogene, nicht zu verallgemeinernde und auf die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht übertragbare Entscheidung dar.

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    Zudem war eine Zuordnung an das Landgericht auch nicht über eine korrekte Angabe des Aktenzeichens des Landgerichts auf dem Adressateneingang möglich (vgl. zu dieser Rückausnahme BGH NJW 1989, 590).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    Abweichendes gilt zwar etwa dann, wenn die die Berufungsbegründung enthaltende Prozesserklärung zu dem bereits anhängigen Berufungsverfahren unter Angabe des für dieses vergebenen Aktenzeichens eingereicht wird und damit aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung die Fehlerhaftigkeit der Adressierung ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1988  VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591) oder wenn der mit der Postverteilung betraute Bedienstete die Fehladressierung von sich aus bemerkt und den Schriftsatz deshalb an das richtige Gericht weiterleitet (Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 519 Rn. 20).
  • BGH, 28.01.1992 - X ZB 17/91

    Fristwahrung durch Eingang des Berufungsschriftsatzes bei Gemeinsamer

    Die Berufungsfrist des § 516 ZPO ist hier auch dann eingehalten, wenn darüber hinaus zur wirksamen Einlegung der Berufung erforderlich sein sollte, daß der entsprechende Schriftsatz in den Gewahrsam des Berufungsgerichtes gelangt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.10.1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; Beschl. v. 06.10.1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591 = VersR 1989, 106; ebenso BAG, Beschl. v.- 14.07.1988 - 4 AZB 6/88, NJW 1988, 3229 [BAG 14.07.1988 - 4 AZB 6/88]; siehe auch BGH, Beschl. v. 10.01.1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990 für die Einlegung von Rechtsmitteln über ein gemeinsames Telefaxgerät mehrerer Gerichte).

    Bei der mit Rücksicht darauf, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, auch verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979 - 1 BvR 726/78, NJW 1980, 580 f. [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 726/78] u. v. 29.04.1981 - 1 BvR 159/80, NJW 1981, 1951) kann eine Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts und damit der die Frist wahrende Zugang bei diesem auch mit dem Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle begründet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.1988, aaO.; BAG aaO.).

  • BGH, 30.04.2001 - II ZB 18/00

    Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten bei unrichtiger Adressierung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein bei einer gemeinsamen Postannahmestelle mehrerer Gerichte eingereichter Schriftsatz bei demjenigen Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590; Beschl. v. 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 2. Oktober 1996 - XII ZB 145/96, FamRZ 1997, 172).

    Der vorliegende Fall unrichtiger Adressierung ist weder demjenigen vergleichbar, in dem eine Berufungsbegründungsschrift unter Angabe des richtigen OLG-Aktenzeichens an das Landgericht adressiert war (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 aaO), noch dem, daß Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt, aber weiter kein Empfänger der Berufungsschrift angegeben wurde (BGH, Beschl. v. 28. Januar 1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047).

  • OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: An das Ausgangsgericht gerichteter

    Eine an das Ausgangsgericht adressierte Berufungsschrift, die bei der gemeinsamen Annahmestelle für Ausgangs- und Berufungsgericht eingeht und von den dortigen Mitarbeitern an die Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts weitergeleitet wird, kann auch dann nicht als beim Berufungsgericht eingegangen angesehen werden, wenn bereits auf der ersten Seite zu erkennen ist, dass Berufung gegen ein Urteil des Ausgangsgerichts eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 06.10.1988, VII ZB 1/88).

    Soweit sich die Beklagten auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 06.10.1988 berufen (VII ZB 1/88), liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor.

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZB 10/92

    Freibeweisverfahren bei Berufungseinlegung

    Ausgehend vom Vorbringen des Klägers hat die Einreichung einer ordnungsmäßigen Berufungsschrift bei der gemeinsamen Annahmestelle am 24. Juli 1991 die Berufungsfrist gewahrt (§§ 516, 518 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; v. 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591; v. 28. Januar 1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047).
  • BGH, 02.03.2010 - IV ZB 15/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wahrung der Berufungsfrist bei Eingang der

    Sie steht ferner im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Berufung bei fehlerhafter Adressierung und gemeinsamer Posteinlaufstelle (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03 - NJW-RR 2005, 75 zu II 2; vom 10. Februar 1994 - VII ZB 30/93 - NJW 1994, 1354; vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047 zu II; vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - NJW 1989, 590 zu II 2).
  • LAG Berlin, 03.04.2000 - 18 Sa 2204/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung eines Berufungsschriftsatzes

    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.10.88 (NJW 89, 590 f.) unter II 2 b und c der Gründe für den Fall des Auseinanderfalls von Anschrift und Kennzeichnung des Schriftsatz mit dem Berufungsaktenzeichen die fehlerhafte Adressierung als im Gesamtzusammenhang dieser Erklärung lediglich als unschädliches Vergreifen im Ausdruck qualifiziert, kann dem durch die Kammer nicht gefolgt werden.
  • BGH, 18.02.1997 - VI ZB 28/96

    Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von Aufwendungen aus

    Dieser Rechtsprechung hält die Beklagte ohne Erfolg entgegen, daß der Bundesgerichtshof eine irrtümlich an das Landgericht adressierte Berufungsbegründung, die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden eingelegt worden ist, noch als fristwahrend erachtet hat (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - NJW 1989, 590, 591).
  • BGH, 11.12.2003 - VII ZB 30/03

    Anwaltsverschulden bei fehlerhafter Adressierung eines bestimmenden Schriftsatzes

  • OLG Karlsruhe, 10.09.2001 - U 3/00

    Schadensersatzansprüche des Versicherers eines Binnenschiffes aus abgetretenem

  • KG, 30.05.2017 - 4 Ws 71/17

    Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung: Weiterleitung der unrichtig adressierten

  • BGH, 30.04.1997 - XII ZB 36/96
  • LAG Berlin, 07.01.2000 - 6 Sa 1849/99

    Sittenwidrigkeit der Rückzahlungsvereinbarung bezüglich eines Teils des

  • LAG Hamm, 18.12.1997 - 16 Sa 968/97

    Vergütung für Zeiten eies nicht erfolgten Einsatzes als Ladendetektiv; Falsche

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